Aufwendungen für ein Studium können als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie von einem Dritten aufgrund eines abgekürzten Vertrags- oder Zahlungswegs erbracht werden. Anders ist dies aber bei Zahlungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses, z.B. eines Mietvertrags.
(Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25.02.2016 – 1 K 169/15)

Sachverhalt:
Studentin A nahm im Jahr 2012 nach einer Berufsausbildung als Tierarzthelferin ein Medizinstudium auf. In ihrer Einkommensteuererklärung 2012 machte A wegen des Studiums vorweggenommene Werbungskosten geltend, unter anderem Aufwendungen für eine Maklerprovision für die Anmietung einer Wohnung sowie Mietzahlungen für die angemietete Wohnung. Vertragspartner der Verträge war nicht A, sondern ihr Vater B, der auch die Zahlungen leistete. In einer gesonderten Vereinbarung verpflichtete sich A gegenüber B zur Rückzahlung der Miete nach Abschluss ihres Studiums.

Rechtslage: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Darunter fallen alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Der Begriff „Aufwendungen“ wird dabei im allgemeinen Sinn von Ausgaben verstanden.
Es können nur solche Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden, die vom Steuerpflichtigen selbst geleistet werden. Um eigenen Aufwand des Steuerpflichtigen handelt es sich grundsätzlich aber auch dann, wenn die Leistungen von einem Dritten aufgrund eines abgekürzten Vertrags- oder Zahlungswegs erbracht werden.
Unter abgekürztem Zahlungsweg wird die Zuwendung eines Geldbetrags an den Steuerpflichtigen in der Weise verstanden, dass der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld tilgt, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu überlassen.
Ein abgekürzter Vertragsweg liegt vor, wenn der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen auch selbst die geschuldete Zahlung leistet. Entscheidend ist, dass der Dritte zwar im eigenen Namen, aber für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und die Zahlung mit dem Willen leistet, sie dem Steuerpflichtigen zuwenden zu wollen.
Die Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG). Sie können schon zu einem Zeitpunkt anfallen, in dem mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung vorab entstandener Werbungskosten ist, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird.

Das FG stellt fest:
Maklerprovision und Miete sind durch das Studium veranlasst. Die Anmietung einer Wohnung am Studienort ist erforderlich, um das Studium dort aufnehmen zu können.
Bei der Maklerprovision handelt es sich um eigenen Aufwand der Studentin A, der von ihrem Vater B aufgrund eines abgekürzten Vertragswegs geleistet wurde. Der Abschluss des Maklervertrags und die darauf beruhende Zahlung der Maklerprovision durch B sind im Interesse der A und ihres Studiums erfolgt.
Die Aufwendungen sind als vorweggenommene Werbungskosten der A bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zu berücksichtigen. Es besteht ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen ihnen und späteren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, da eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass A nach Abschluss des Medizinstudiums zunächst eine nichtselbstständige Tätigkeit ausüben wird, z.B. als Assistenzärztin.
Bei der Miete handelt es sich nicht um eigenen Aufwand der Studentin A. Es liegt kein Fall des abgekürzten Zahlungswegs vor, da es sich um eigene Schulden des Vaters B aus den Mietverträgen handelt. B hat die Zahlungen zwar aufgrund eines abgekürzten Vertragswegs geleistet, dies führt dennoch nicht zu abziehbaren Aufwendungen der A. Die Grundsätze des abgekürzten Vertragswegs sind bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere bei Nutzungsüberlassungen, nicht anwendbar. Dies ist bei der Miete der Fall. Eigener Aufwand der A kann auch nicht mit der mit B geschlossenen Rückzahlungsvereinbarung begründet werden, da A hierauf 2012 keine Zahlungen geleistet hat. Die Aufwendungen für die Miete können daher nicht als Werbungskosten der A abgezogen werden.

Praxishinweis: Die Entscheidung des FG betrifft den nicht seltenen Fall, dass Eltern Kosten für ein Studium ihrer Kinder tragen.
Da diese Kosten bei den Eltern, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt berücksichtigt werden können, stellt sich die Frage, inwieweit ein Abzug bei den Kindern möglich ist. Hier kommt es auf die Gestaltung im Einzelfall an. So kann den Ausführungen des FG entnommen werden, dass das Ergebnis möglicherweise ein anderes wäre, wenn zwischen A und B ein wirksamer Darlehensvertrag vorliegen würde. Die Probleme des abgekürzten Vertragswegs können unter Umständen vermieden werden, wenn das studierende Kind selbst Vertragspartner ist. Dies ist aber nicht immer möglich, wie im vorliegenden Fall, in dem der Vermieter auf einem Vertrag mit dem Vater bestanden hatte. Auch ist nicht befriedigend, dass ein abgekürzter Vertragsweg je nach zugrundeliegendem Vertrag in einem Fall anerkannt wird und im anderen nicht. Das FG hat deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).