ZUR MEHRMALIGEN HINWEISPFLICHT EINES STEUERBERATER

Ein Steuerberater muss seinen Auftraggeber unter bestimmten Umständen auch mehrmals auf steuerliche Risiken hinweisen. Im Streitfall hatte der Berater seinen Auftraggeber zunächst anlässlich einer Schenkung von Gesellschaftsanteilen beraten und ihn in diesem Zusammenhang auf die fünfjährige Behaltensfrist (§ 13 a Abs. 5 ErbStG) hingewiesen. Kurz vor Ablauf dieser Behaltensfrist veräußerte der Auftraggeber diese Gesellschaftsanteile, ohne dass der Steuerberater erneut auf die Behaltensfrist hingewiesen hatte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.5.2014 – 19 U 112/12, DStR 2015 S. 92).

Hintergrund: Nach § 13 a Abs. 5 ErbStG fallen die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen (der sog. Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag) mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren (Behaltensfrist) das Betriebsvermögen veräußert.

Hierzu führte das OLG weiter aus:

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Der Berater hat hier seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt, indem er seinen Auftraggeber im Zusammenhang mit der Veräußerung der Gesellschaftsanteile nicht (erneut) über den Wegfall der Steuervergünstigung und die nachträgliche Festsetzung der Schenkungsteuer belehrt hatte.

- Der Steuerberater kann sich im Streitfall auch nicht auf einen entsprechenden zuvor anlässlich der Schenkung erteilten Hinweis berufen.

- Auch ein Mitverschulden des Auftraggebers scheidet hier aus, da die zunächst erfolgte Belehrung über den Wegfall der Steuervergünstigungen bereits mehrere Jahre zurücklag und eine Veräußerung zu diesem Zeitpunkt auch nicht im Raum stand.Anmerkung: Das OLG Karlsruhe knüpft mit seiner Entscheidung an die Rechtsprechung des BGH an, wonach eine umfassende und zutreffende Belehrung zwar nicht in regelmäßigen Abständen wiederholt werden muss, wohl aber dann, wenn für die neuerliche Erörterung ein besonderer Anlass besteht (s. BGH, Urteil vom 4.6.1996 – IX ZR 246/95; sowie Gilgan in NWB 18/2015 S. 1337). Letzteres war hier der Fall, da der beklagte Steuerberater den Kläger auch im Rahmen der Veräußerung beraten sollte.