WIRTSCHAFTSPRÜFER UND VERWALTUNGSRATSVORSITZENDER

Die Übernahme der Funktion des Vorsitzenden des Verwaltungsrats einer Schweizer Aktiengesellschaft stellt eine mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbare gewerbliche Tätigkeit im Sinn des § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO dar. Nach den einschlägigen Vorschriften des Schweizer Aktienrechts ist die Tätigkeit des Vorsitzenden des Verwaltungsrats weder mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden nach deutschen Aktienrecht noch mit der Stellung als Gesellschafter einer GmbH vergleichbar
(VG Berlin, Urteil vom 20.11.2014 – 22 K 67.14).

Hintergrund: § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO erklärt eine gewerbliche Tätigkeit im Zweitberuf für mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers unvereinbar.

Hierzu führte das Gericht weiter aus:

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Ein Wirtschaftsprüfer hat sich grds. jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit seinem Beruf oder dem Ansehen unvereinbar ist. Gewerbliche Tätigkeiten sind mit der selbständigen Ausübung eines freien Berufs ebenso unvereinbar wie Tätigkeiten aufgrund eines Anstellungsvertrags oder eines Beamten- oder nicht ehrenamtlich ausgeübten Richterverhältnisses.

- Als eine unvereinbare gewerbliche Tätigkeit i. S. von § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO stellt sich auch die Übernahme der Funktion des Vorsitzenden des Verwaltungsrats einer Schweizer AG dar, weil sein organschaftliches Handeln insoweit notwendigerweise den gewerblichen Charakter der unternehmerischen Tätigkeit der börsennotierten Gesellschaft selbst teilt.

- Eine Parallele der Tätigkeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats zur Stellung eines Aufsichtsratsvorsitzenden oder Gesellschafters einer GmbH nach deutschem Recht ist angesichts der einem Vorsitzenden des Verwaltungsrats nach schweizer Recht obliegenden, nicht entziehbaren geschäftsführenden Aufgaben nicht gegeben.