Legale Putzhilfe ist für Privathaushalte häufig gü |
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Millionen Privathaushalte in Deutschland beschäftigen ihre Haushaltshilfen schwarz. Was viele nicht wissen: Eine angemeldete Putzkraft käme sie in vielen Fällen günstiger, weil legal gezahlter Arbeitslohn steuerlich abzugsfähig ist und die erzielte Steuerersparnis schnell die Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale übersteigt. Außerdem sparen sie sich das Risiko, nach Jahren die Abgaben nachzuzahlen. |
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Höhe der Entgeltabgaben
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Minijobs in Privathaushalten sind eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung und werden vom Gesetzgeber besonders gefördert. Damit die günstigen Minijob-Regelungen anwendbar sind, darf das Arbeitsentgelt der Haushaltshilfe die Grenze von 450 EUR pro Monat nicht überschreiten. Ist dies der Fall, zahlt der private Auftraggeber für seine Haushaltshilfe folgende Abgaben an die Minijob-Zentrale (in % vom Arbeitsentgelt): |
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Wer zahlt was?
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Private Auftraggeber können ihrer Haushaltshilfe das vereinbarte Arbeitsentgelt in bar oder per Überweisung zahlen. Damit die spätere steuerliche Anerkennung nicht gefährdet wird, empfiehlt sich aber der unbare Zahlungsweg. Die Minijob-Zentrale zieht die pauschalen Abgaben halbjährlich vom Konto des Arbeitgebers ein. |
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Höhe der Steuerersparnis
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Auftraggeber können die Kosten für ihren (angemeldeten) haushaltsnahen Minijobber mit 20 %, maximal 510 EUR pro Jahr, von ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen (§ 35a Abs. 1 EStG). Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit „haushaltsnah“ ist (z. B. Putzen, Waschen, Kochen umfasst) und die Hilfskraft innerhalb des Haushalts tätig wird. |
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Wann die Steuerersparnis die Entgeltabgaben toppt?
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Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 285 EUR (ohne Pauschalabgaben) ist die legale Beschäftigung einer Haushaltshilfe für den Auftraggeber sogar finanziell günstiger als eine schwarze Anstellung, denn bis zu diesem Betrag fällt die Steuerersparnis nach § 35a EStG höher aus als die Summe der Entgeltabgaben. |
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Beispiel
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Eine Familie beschäftigt in ihrem Privathaushalt eine Putzhilfe für 16 Stunden im Monat (= 4 x 4 Stunden). Der ausgezahlte Stundenlohn beträgt 10 Euro. |
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Legalisierung einer Haushaltshilfe
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Wer seine Haushaltshilfe legal beschäftigen möchte, sollte zunächst unter www.minijob-zentrale.de den einseitigen Vordruck „Haushaltsscheck“ ausfüllen, ihn gemeinsam mit der Haushaltshilfe unterschreiben und an die Minijob-Zentrale senden. Letztere schickt dem privaten Auftraggeber dann eine Eingangsbestätigung und erteilt ihm eine Betriebsnummer. Sofern die Zentrale keine Rückfragen hat, erhält der Auftraggeber anschließend halbjährlich seinen Abgabenbescheid, in dem die Pauschalabgaben auf Grundlage des angegebenen Arbeitsentgelts berechnet werden. Im Februar eines jeden Jahres versendet die Minijob-Zentrale zudem eine Bescheinigung für das Finanzamt an die privaten Auftraggeber, aus der sich die entrichteten Arbeitsentgelte und Pauschalabgaben des zurückliegenden Jahres ergeben. |
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Besonderheiten bei der Rentenversicherung
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Die Haushaltshilfe kann sich bereits bei der Anmeldung der Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, sodass sie keinen Eigenanteil für die Rentenversicherung von ihrem Arbeitsentgelt abzweigen muss. In diesem Fall erhält sie ihr Arbeitsentgelt also brutto für netto. Ihr Arbeitgeber muss allerdings auch im Fall der Befreiung weiterhin den 5 %-igen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlen. |
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Vorteile für die Putzhilfe
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Will der private Auftraggeber ein Beschäftigungsverhältnis bei der Minijob-Zentrale anmelden, muss er natürlich auch seine Haushaltshilfe von diesem Vorhaben überzeugen. Sein wichtigstes Argument dabei ist, dass die pauschalierte Versteuerung die endgültige Besteuerung des Arbeitsentgelts darstellt. In der Einkommensteuerveranlagung der Haushaltshilfe bleibt das pauschal versteuerte Arbeitsentgelt später außer Ansatz. Das Arbeitsentgelt wird ihr also brutto für netto gezahlt (sofern sie davon nicht freiwillig Eigenanteile an die Rentenversicherung zahlt). |
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Anrechnung auf Grundsicherung
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Bezieht die Haushaltshilfe Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), muss der Verdienst aus einem Minijob nicht ab dem ersten Euro auf die Grundsicherung angerechnet werden. Die ersten 100 EUR pro Monat bleiben anrechnungsfrei, von jedem weiteren Euro bleiben 20 % unberücksichtigt. Verdient die Haushaltshilfe z. B. 450 EUR pro Monat, bleiben insgesamt 170 EUR anrechnungsfrei (100 EUR + 20 % von 350 EUR). Die restlichen 280 EUR werden allerdings vom Arbeitslosengeld II abgezogen. |
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Hinweis auf Online-Rechner
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Wer selbst ausrechnen möchte, wie sich die legale Beschäftigung einer Haushaltshilfe bei ihm als Auftraggeber finanziell auswirkt, kann dies mit dem „Haushaltsscheck-Rechner“ unter www.minijob-zentrale.de (unter „Tools und Hilfen“) tun. |
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Konsequenzen einer illegalen Beschäftigung
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Schwarzarbeit kann teuer werden. Arbeitgeber, die die Haushaltshilfe nicht bei der Minijob-Zentrale anmelden, handeln ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden. Verunfallt die illegale Haushaltshilfe, was laut Statistik sehr häufig passiert, und muss der gesetzliche Unfallversicherungsträger für die Kosten aufkommen, kann er den Arbeitgeber für die damit verbundenen Kosten in Regress nehmen. Deshalb gilt: Nur wer meldet, kann sich schützen! |
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