Schwarze Kassen im Verein

In vielen Vereinen kommt es vor, dass sie plötzlich über Geldmittel verfügen, bei denen alleine anhand von Unterlagen des Vereins oder anderer Personen nicht nachweisbar ist, dass sie der Verein überhaupt erhalten hat. Das passiert schon mal beim Verkauf von Sachen des Vereins (z.B. Flohmarkt etc.) oder aber durch eine Barspende an den Verein (z.B. Sammelbüchsen etc.). Es sind aber noch weitere Situationen denkbar.

Manchmal kommen dann die verantwortlichen Personen auf die Idee, dieses Geld in eine "schwarze Kasse" einzulegen. Das heißt, dass der Eingang des Geldbetrages und auch das Vorhandensein des Geldbetrages in der Buchhaltung des Vereins nicht auftaucht. In der Regel ist man dabei sogar in guter Absicht, das Geld später für den Verein bzw. dessen Interessen einzusetzen.

Doch Vorsicht! Alleine das Anlegen dieser schwarzen Kasse kann bereits eine strafbare Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) zu Lasten des Vereins sein. Nach § 266 Abs . 1 StGB wird jemand, der die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht oder die ihm Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 13.04.2011, Az. 1 StR 94/10) gehört zu den Pflichten des Vorstands eines Vereins, das Vermögen des Vereins zu betreuen (sogenannte Vermögensbetreuungspflicht). Daraus folgt, so der BGH, dass jedes Vorstandsmitglied dafür Sorge tragen muss, dass das gesamte Vermögen des Vereins ordnungsgemäß in dem Rechenschaftsbericht des Vorstands an die Mitgliederversammlung (§§ 27 Abs. 3, 666 BGB) ausgewiesen wird.

Durch das fortdauernde Verschweigen der Existenz eines Vermögensbestandteils eines Vereins, insbesondere aufgrund der Abgabe eines Rechenschaftsberichts unter Nichtangabe des aktuellen Vermögens in der "schwarzen Kasse", erfüllt den Tatbestand der Untreue in der Form des Treuebruchstatbestandes erfüllt. Gleiches gilt für die unterlassene Offenlegung des aktuellen Bestandes der "schwarzen Kasse" und der anfallenden Zinseinnahmen bei der Beschlussfassung über den Haushalt des Vereins.

Dabei kommt es nach den ausdrücklichen Ausführungen des BGH nicht darauf an, ob das Geld in der "schwarzen Kasse" für den Verein verwendet wird oder später Verwendung finden soll. Es genügt für die Strafbarkeit, dass das Vorhandensein als solches verschwiegen wird.

Es ist deshalb jedem Vereinsvorstand, insbesondere dem ehrenamtlich tätigen, keine "schwarze Kassen" anzulegen. Nur so lässt sich die Gefahr einer Strafverfolgung und womöglich einer nachfolgenden Verurteilung verhindern.


© 2017 CJW GmbH Steuerberatungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten./All rights reserved.

Diese Seite drucken