Selbstanzeige |
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Die Frage der Abgrenzung einer bloßen Anzeige und Berichtigung von Erklärungen nach § 153 AO zur strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO hat in den letzten Jahren zu heftigen Diskussionen und zu einer großen Unsicherheit bei Unternehmen geführt. Mit dem nun vorgelegten Anwendungserlass zu § 153 AO erläutert das BMF (unter anderem), wie diese Abgrenzung seiner Auffassung nach zu erfolgen hat. Damit leistet das BMF einen wichtigen Beitrag zur Entkriminalisierung des Steuerrechts. |
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Abgrenzung von § 153 AO zu § 371 AO
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Hinsichtlich der Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht von einer Selbstanzeige führt das BMF aus, dass sowohl § 153 AO als auch § 371 AO eine im Zeitpunkt der Abgabe objektiv unrichtige Erklärung voraussetzen. Der Unterschied ist allerdings, dass im Fall des § 153 Abs. 1 AO der steuerrechtlich relevante Fehler weder vorsätzlich noch leichtfertig begangen wurde. Objektiv unrichtig ist die Erklärung, wenn sie entgegen § 90 Abs. 1 Satz 2 AO, § 150 Abs. 2 Satz 1 AO nicht alle steuerlich erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt. |
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Umfang der Anzeige- und Berichtigungspflicht
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Die Anzeige-und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 AO und die Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 2 AO erstreckt sich auf alle Erklärungen des Steuerpflichtigen, die Einfluss auf die Höhe der festgesetzten Steuer oder auf gewährte Steuervergünstigungen gehabt haben – somit z.B. auch auf Änderungsanträge sowie auf Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen. |
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Zur Anzeige und Berichtigung verpfl. Personen
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Zur Anzeige und Berichtigung sind neben dem Steuerpflichtigen auch der Gesamtrechtsnachfolger und die nach §§ 34 und 35 AO handelnden Personen (z.B. Geschäftsführer einer GmbH als deren gesetzlicher Vertreter) verpflichtet. Für den Fall, dass eine Erklärung von einem Bevollmächtigten (z.B. Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein, Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer) vorbereitet oder sogar unterschrieben oder elektronisch übermittelt wurde, bleiben hingegen nur der Steuerpflichtige und die Person i.S.d. § 153 Abs. 1 Satz 2 AO zur Anzeige und Berichtigung verpflichtet. |
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Zeitpunkt der Anzeige und Berichtigung
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Nach dem Gesetzeswortlaut des § 153 AO muss die Anzeige und Berichtigung „unverzüglich“ gegenüber der sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörde erstattet werden. Der Begriff „unverzüglich“ wird in dem letzten Abschnitt des Anwendungserlasses dabei je nach Fallkonstellation unterschiedlich ausgelegt: |
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Fazit
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Grundsätzlich ist der Anwendungserlass zu § 153 AO zu begrüßen. Die Finanzverwaltung gibt eine erste Klar- und Hilfestellung für die Abgrenzung von der Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO zur Selbstanzeige nach § 371 AO. Positiv ist die Klarstellung, dass nicht allein aufgrund der Höhe der steuerlichen Auswirkung vom Vorliegen eines Anfangsverdachts einer Steuerhinterziehung ausgegangen werden kann, zumal in Unternehmenssachverhalten regelmäßig nicht unerhebliche Steuerbeträge betroffen sind. |
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