Sozialversicherungspflicht: Keine Umgehung durch O |
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Wenn ein Unternehmen seine Putzfrau entlässt und dann die Reinigungsarbeiten in identischer Weise durch einen externen Dienstleister auf Stundenbasis ausführen lässt, sind hierfür Sozialversicherungsbeiträge fällig. |
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Für Dienstleister galten die Geschäftszeiten
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Ein schriftlicher Vertrag mit dem Dienstleister existierte nicht; dieser rechnete monatlich auf Stundenbasis mit 13 Euro pro Stunde ab. Ein Leistungsverzeichnis war weder mündlich noch schriftlich vereinbart. Die Reinigungskraft musste sich bei der täglichen Reinigung an den Geschäftszeiten der Filialen orientieren. Die Bank stellte alle erforderlichen Reinigungsmittel wie Staubsauger etc. unentgeltlich zur Verfügung und erstattete anfallende Auslagen, z.B. für den Kauf von Müllbeuteln. |
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Kein Erfolg vor dem LSG Stuttgart
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Nach Auffassung des Landessozialgerichts Stuttgart liegt eine abhängige Beschäftigung vor, für die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind (Urteil vom 10.06.2016, Az. L 4 R 903/15). Der externe Dienstleister habe 1:1 die Aufgaben der zuvor angestellten Putzfrau übernommen, sei wie ein Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation und -abläufe der Filialen eingebunden gewesen, habe nicht über die Arbeitszeit bestimmen können, sondern sei täglich an das Zeitfenster zwischen Geschäftsschluss und Aktivierung der Alarmanlage gebunden gewesen und habe selbst keine Betriebsmittel eingesetzt, sondern alle wesentlichen für die Arbeit erforderlichen Reinigungsmittel und Gerätschaften gestellt bekommen. |
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