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Mit dem Jahresabschluss werden die Daten der laufenden Jahresbuchhaltung zusammengefasst. Er stellt somit den rechnerischen Abschluss eines Wirtschafts-/Geschäftsjahres dar. Damit vermittelt er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens und ist Grundlage für diverse unternehmerische Entscheidungen.

Ebenfalls dient der Jahresabschluss - evtl. in einigen Sachverhalten an die steuerrechtlichen Regelungen angepasst - als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung. Auch die mögliche Höhe von Dividenden und Erfolgsbeteiligungen richtet sich nach dem Ergebnis des jeweiligen Jahresabschlusses. Bei Banken und anderen Gläubigern ist der Jahresabschluss ein wichtiges Prüfkriterium bei der Kreditvergabe. Dazu führen wir selbstverständlich die geforderten Plausibilitätsprüfungen des Jahresabschlusses durch, um die hohen Anforderungen an die Kreditvergabe und die laufende Kreditbetreuung zu gewährleisten.
Der Jahresabschluss setzt sich aus den Komponenten Bilanz, Gewinn-und Verlustrechnung, gegebenenfalls ergänzt um einen Anhang und den Lagebericht, zusammen.
Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften oder ihnen gleichgestellte Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co KG) sind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Für Kleinstunternehmen reicht es dagegen aus, ihren Jahresabschluss im elektronischen Unternehmerregister zu hinterlegen. Bei berechtigtem Grund kann dieser Jahresabschluss dann auf Antrag gegen Gebühr eingesehen werden.
Neben diesen Veröffentlichungspflichten ist der Jahresabschluss elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln (E-Bilanz). Das Steuerbürokratieabbaugesetz hat bilanzierende Unternehmen verpflichtet, Steuerbilanzen und zugehörige Gewinn- und Verlustrechnungen künftig elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln
Diese gesetzlich geforderten Veröffentlichungs- und Hinterlegungsverpflichtungen bzw. die Übermittlung der E-Bilanz nehmen wir nach Abschlusserstellung selbstverständlich für Sie vor.

Im Gegensatz zu diesen hohen Anforderungen an einen Jahresabschluss erstellen kleine Gewerbetreibende und freie Berufe eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Dabei werden den zugeflossenen Einnahmen die abgeflossenen Ausgaben gegenübergestellt und aus der Differenz das Ergebnis ermittelt.
Gerne erstellen wir Ihren Jahresabschluss/Ihre Einnahmenüberschussrechnung auch in dem Fall, in dem Sie die Buchhaltung selbst erstellt oder anderweitig fremd vergeben haben.