Ohne Satzungsgrundlage geht es auf keinen Fall!

Bei Geld hört die Freundschaft bekanntlich schnell auf. Deshalb sind klare Regelungen für Zahlungen an den Vorstand erforderlich. Das ist auch in Ihrem eigenen Interesse, denn Neider sind schnell auf dem Plan und können Ihre erfolgreiche Vereinsarbeit massiv stören und Ihnen den Spaß nehmen.

Neben diesen eher pragmatischen Gründen gibt es aber auch knallharte rechtliche Anforderungen, die es sowohl im Interesse des Vereins als auch zur Reduzierung des eigenen Haftungsrisikos zu beachten gilt. Schließlich droht bei fehlenden Regelungen der Entzug der Gemeinnützigkeit - und die daraus resultierenden Folgen könnten Ihnen als Vorstand angelastet werden.

Hat auch Ihr Verein Handlungsbedarf bei der Satzungsgestaltung?

Ganz wichtig: Seit dem 1. Januar 2015 sind Vergütungen an Mitglieder des gesetzlichen Vorstands (Vorstand nach §26 BGB) nur noch möglich, wenn dafür eine ausdrückliche Satzungsgrundlage besteht. Der Grund ist eine zu diesem Datum in Kraft tretende Erweiterung von § 27 Abs. 3 BGB um einen neuen Satz 2. Dieser ist glasklar und lautet: „Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.“

Durch eine Satzungsregelung kann von dieser gesetzlichen Regelung aber abgewichen werden. Dies ergibt sich direkt aus § 40 BGB.

Tipp: Für gemeinnützige Vereine ändert sich die Rechtslage durch die Erweiterung des BGB-Paragrafen nicht. Denn gemeinnützige Vereine benötigen bereits seit dem 31. Dezember 2010 eine ausdrückliche Satzungsgrundlage für die Zahlung von Vergütungen an den Vorstand. Bei Zahlungen ohne eine solche Satzungsgrundlage ist daher seit 2011 die Gemeinnützigkeit des Vereins massiv gefährdet und wird in aller Regel widerrufen. Daran ändert sich nichts.

Damit ist gleichzeitig die Höchstgrenze der Vergütung entsprechend der Regelung in § 3 Nr. 26a EStG definiert. Diese beträgt zurzeit 720 Euro pro Jahr. Ändert sich die Regelung im EStG, so wirkt sich das auf die nach Ihrer Satzung mögliche Aufwandsentschädigung aus. Eine erneute Satzungsänderung ist dann nicht erforderlich.

Fazit

Mit wenig Aufwand können Sie Haftungsfallen wie den Verlust der Gemeinnützigkeit durch das Zahlen einer Vorstandsvergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale vermeiden.