Wer sich bei einem Finanzamt ausbilden lässt, wird in ein Dienstverhältnis berufen und kann seine Ausbildungskosten daher als Werbungskosten bei seinen nichtselbstständigen Einkünften abziehen. Die OFD Niedersachsen hat die Abzugsgrundsätze zusammengefasst.

Eine Ausbildung oder ein duales Studium bei einem Finanzamt findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, sodass das steuerliche Abzugsverbot für Kosten der erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums (§ 12 Nr. 5 EStG) nicht gilt.

Mit Verfügung vom 02.08.2016 hat die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) dargestellt, welche Ausbildungskosten die Beamtenanwärter als Werbungskosten bei ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit abziehen können.

Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsfinanzamt

Die OFD weist darauf hin, dass das Ausbildungsfinanzamt die erste Tätigkeitsstätte der Beamtenanwärter ist, sodass die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsfinanzamt nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer abgezogen werden können. Die Einordnung als erste Tätigkeitsstätte ergibt sich daraus, dass die Anwärter dem Ausbildungsamt per Einstellungsverfügung dauerhaft (für die gesamte Ausbildung) zugeordnet werden.

Vorübergehende anderweitige Zuordnung

Sofern ein Anwärter vorübergehend einem anderen Finanzamt zugeordnet wird (z.B. zur Ausbildung im Kassenbereich oder in einem Betriebsprüfungsamt), geht er während dieser Zeit einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit nach, sodass er Reisekosten als Werbungskosten geltend machen kann.
Hinweis: Abziehbar sind während dieser Zeiten unter anderem die tatsächlichen Fahrtkosten (auch Ansatz mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer möglich) und Verpflegungsmehraufwendungen mit 12 bzw. 24 Euro pro Tag.

Ausbildungsarbeitsgemeinschaften

Im Zuge der Ausbildung müssen Beamtenanwärter mehrere Ausbildungsarbeitsgemeinschaften absolvieren. An diesen Tagen liegen ebenfalls beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten vor, sodass Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen abziehbar sind.

Theoriezeiten

Werden die Beamtenanwärter für die Teilnahme an Lehrgängen vorübergehend an die Steuerakademie Niedersachsen abgeordnet, liegt auch während dieser Theoriezeit eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor. Auch in diesem Fall können daher Reisekosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist allerdings nur für die ersten drei Monate möglich, denn es gilt die allgemeine Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 4a S. 7 EStG. Zu beachten ist aber, dass eine mindestens vierwöchige Unterbrechung der Auswärtstätigkeit (z.B. durch Praxiszeit im Amt) zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist führt, sodass Verpflegungsmehraufwendungen später erneut (für längstens drei Monate) abziehbar sind.

Unterkunftskosten

Sofern ein Beamtenanwärter sich am Lehrgangsort selbst eine Wohnung oder ein Zimmer besorgt hat, kann er seine Übernachtungskosten für diese Unterkunft in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehen (R 9.7 LStR). Bei der Übernachtung in der Steuerakademie Niedersachsen kann er das Entgelt abziehen, das er an die Finanzverwaltung Niedersachsen für die Unterkunft einschließlich aller Nebenkosten für Heizung, Strom, Wasser und Reinigung zahlt. Momentan gelten folgende Monatssätze:
- Doppelzimmer mit Bad/WC: 120 Euro p.P./Monat
- Doppelzimmer mit Etagendusche: 90 Euro p.P./Monat
- Einzelzimmer mit Bad/WC: 165 Euro p.P./Monat
- Einzelzimmer mit Etagendusche: 144 Euro p.P./Monat
- Dreibettzimmer mit Bad/WC: 90 Euro p.P./Monat

Ersatz durch Arbeitgeber

Die OFD weist darauf hin, dass Beamtenanwärter die von ihrem Dienstherrn erhaltenen (steuerfrei gezahlten) Reisekostenvergütungen und Trennungsgeldentschädigungen auf ihre Werbungskosten anrechnen müssen.

Anwendbarkeit auf andere Anwärter

Die Grundsätze der Verfügung sind nicht nur auf Beamtenanwärter der Finanzverwaltung Niedersachsen anwendbar, sondern können auch für Anwärter anderer Verwaltungen herangezogen werden, sofern diese während des Besuchs ihrer auswärtigen Lehrgänge weiterhin ihrer bisherigen Tätigkeitsstätte zugeordnet bleiben und sie für einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten an ihren Aus-/Fortbildungsort abgeordnet werden.
(OFD Niedersachsen, Verfügung v. 02.08.2016, S 2353 - 133 - St 215)