BGH-Urteil vom 7. Mai 2015: KEIN HINWEIS AUF REGRESSANSPRUCH GEGEN FRÜHEREN STEUERBERATER ERFORDERLICH

Ein Steuerberater, der mit der Vertretung im Verfahren über einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid beauftragt ist, ist nicht verpflichtet, seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen einen früheren Steuerberater und auf die drohende Verjährung eines solchen Anspruchs hinzuweisen (BGH, Urteil vom 07.05.2015 – IX ZR 186/14).
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