Vereinsvorstand

Das Vereinsrecht kennt nur einen Vorstand des Vereins, nämlich den Vorstand, der in § 26 BGB definiert ist und in seiner Funktion nicht nur die Vertretung des Vereins nach außen zu gewährleisten hat, sondern das Geschäftsführungsorgan des Vereins ist (vgl. § 27 Abs. 3 BGB). In dieser Funktion wird auch nur der Vorstand nach § 26 BGB in das Vereinsregister eingetragen (vgl. §§ 64, 67 BGB) und auch nur dieser ist bei Schadenersatzansprüchen persönlich haftbar.

Durch den neuen § 31a BGB wurde die Haftung des Vorstandes beschränkt. Aber Achtung, das gilt nicht im Steuer- und auch nicht im Sozialversicherungsrecht!

Steuerliche Haftung bei Pflichtverletzung

Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins (§ 26 BGB). Er ist damit gemäß § 34 Abs. 1 AO für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Vereins verantwortlich. Der Vorstand haftet persönlich mit seinem ganzen Vermögen, soweit er vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten verletzt und deswegen Steuern des Vereins nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder bezahlt werden (§ 69 AO).

Haftung nur bei Schaden für die Finanzverwaltung

Ohne Schaden für den Fiskus besteht keine Haftung. Der Schaden kann darin bestehen, dass
- Steuern nicht oder zu niedrig festgesetzt werden,
- Steuern nicht rechtzeitig festgesetzt werden oder
- Festgesetzte Steuern nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt werden, obwohl die Mittel vorhanden sind.

Was ist eine Pflichtverletzung?

Weitere Voraussetzung für eine Haftung ist, dass eine Pflichtverletzung des Vorstands vorliegt. Dazu muss erst geklärt werden, welche steuerlichen Pflichten der Vorstand hat.

Die Pflichten der gesetzlichen Vertreter eines Vereins sind in § 34 AO geregelt: Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

Die gesetzlichen Vertreter treten in ein unmittelbares Pflichtenverhältnis zur Finanzbehörde. Sie haben alle Pflichten zu erfüllen, die dem Verein auferlegt sind. Als Pflichtverletzung gelten daher insbesondere Verstöße gegen

Von der Verpflichtung zur Begleichung der Lohnsteuer können den Vorstand etwaige Liquiditätsschwierigkeiten des Vereins nicht befreien. Falls die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen Löhne einschließlich des Steueranteils nicht ausreichen, darf er die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder als Teilbetrag auszahlen, und er muss dann aus den übrigbleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen.

Bei anderen Steuern (z.B. Umsatzsteuer oder Körperschaftsteuer) darf der Vorstand bei Liquiditätsschwierigkeiten das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligen. Es ist eine Pflichtverletzung, wenn der Vorstand andere Gläubiger bedient, und für das Finanzamt dann nichts mehr übrig ist. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Finanzamt anteilig genauso viel zu zahlen wie den anderen Gläubigern.

Aus der Verpflichtung, die Steuern aus den Mitteln des Vereins zu begleichen, ergibt sich auch die Verpflichtung für den Vorstand, entsprechende finanzielle Mittel für absehbare Steuerzahlungen bereit zu halten.

Die Pflichtverletzung kann sich auch aus einem Organisations- oder Überwachungsverschulden ergeben. Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass der Verein so organisiert ist, dass die steuerlichen Pflichten erfüllt werden können. Wenn Aufgaben auf Mitglieder (z.B. Buchhalter, Abteilungsleiter bei Mehrspartenverein) oder Mitarbeiter übertragen werden, müssen diese vom Vorstand ausreichend überwacht und kontrolliert werden.

Eine Pflicht, die häufig übersehen wird, ist die Pflicht zur Berichtigung von Erklärungen gemäß § 153 AO. Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich dem Finanzamt anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.

Schaden infolge der Pflichtverletzung eingetreten

Die Pflichtverletzung muss ursächlich für den Schaden des Fiskus sein. Dies dürfte meist der Fall sein. Nur in Ausnahmefällen fehlt die erforderliche Kausalität. Wenn der Verein beispielsweise zahlungsunfähig ist und kein vollstreckbares Vermögen besitzt, entsteht durch die verspätete Abgabe einer Steueranmeldung kein Schaden, denn die Steuer hätte ohnehin nicht bezahlt werden können.

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

Die Pflichtverletzung muss vorsätzlich oder grob fahrlässig geschehen.

Eine vorsätzliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Vorstand seine Pflichten kennt, aber ihnen bewusst nicht nachkommt („mit Wissen und Wollen“). Es reicht aber auch aus, wenn der Vorstand seine Pflichten kennt und die Möglichkeit der Pflichtverletzung billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).

Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen verpflichtet und imstande war, in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, z.B. trotz entsprechender persönlicher Fähigkeiten die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt und das unbeachtet lässt, was jedem einleuchten muss.

Man darf sich durch die Definition der groben Fahrlässigkeit nicht täuschen lassen. Nicht nur „grobe Böcke“ gelten als grob fahrlässig. Die Rechtsprechung nimmt sie beispielsweise schon an, wenn der Vorstand die Lohnbuchhaltung nicht ausreichend überprüft. Wenn bei finanziellen Schwierigkeiten die Löhne ungekürzt ausbezahlt werden, nicht aber die Lohnsteuer abgeführt wird, liegt grundsätzlich grobes Verschulden vor.

Wenn der Vorstand seine Pflichten nur leicht fahrlässig verletzt, besteht für ihn keine Haftung. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit muss das Finanzamt nachweisen. Wenn diesem der Nachweis nicht gelingt, besteht keine Haftung.

Aber Achtung:

Die Nichtabführung von z.B. Lohnsteuer wird immer als grobe Fahrlässigkeit bewertet, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder "normale" Mensch weiß, dass er als Arbeitgeber entsprechende Pflichten zu erfüllen hat.

Umfang der Haftung

Die Haftung umfasst den ganzen steuerlichen Schaden, der infolge der Pflichtverletzung entstanden ist, z.B. die zu niedrig festgesetzte Steuer oder die Säumniszuschläge bei verspäteter Zahlung oder Verspätungszuschläge bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Pflichtverletzung vorsätzlich oder „nur“ grob fahrlässig erfolgte. Der Vorstand haftet persönlich mit seinem ganzen Vermögen.

Kein Sonderrecht für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass in diesem Bereich ein Sonderrecht für gemeinnützige Vereine oder für ihre ehrenamtlichen Vorsitzenden gelte. Dies ist nicht der Fall. Ein gemeinnütziger Verein ist in vielen Punkten steuerlich begünstigt, z.B. durch das Recht, bei Spenden Zuwendungsbestätigungen auszustellen, die Ertragssteuerfreiheit im Zweckbetrieb und der Vermögensverwaltung, die Besteuerungsgrenze von 35.000 Euro im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb usw.

Ein gemeinnütziger Verein genießt aber keinerlei Sonderrechte bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Wenn ein gemeinnütziger Verein Arbeitnehmer beschäftigt oder unternehmerisch tätig ist, muss er, genauso wie jeder andere Arbeitgeber und Unternehmer auch, die Lohnsteuer und Umsatzsteuer bezahlen.

Entsprechendes gilt für den Vereinsvorstand. Ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorsitzender eines Vereins haftet für die Erfüllung der steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins grundsätzlich nach denselben Grundsätzen wie ein Geschäftsführer einer GmbH (BFH-Urteil vom 23.06.1998, Az: VII R 4/98).

Die Haftung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Vorstand die entsprechenden Kenntnisse (z.B. steuerliche Kenntnisse) oder Fähigkeiten fehlen. Wer diese nicht hat, muss sich entweder fachkundige Hilfe holen oder darf ein entsprechendes Vorstandsamt nicht annehmen. Der Grundsatz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ gilt hier analog. Ebenso wenig nützt es dem Vorstand, wenn er behauptet, er hätte sein Vorstandsamt nur kommissarisch ausgeübt.

Haftung bei mehreren Vorständen

Oft gibt es mehrere Vorstände, die zur Vertretung des Vereins befugt sind. Hier stellt sich die Frage, ob alle Vorstände haften.

Häufig haben Vorstände intern eine Aufgabenverteilung vereinbart, z.B. dahingehend, dass ein Vorstandsmitglied der „Finanzvorstand“ ist und damit für die Finanzen, Buchhaltung und steuerliche Belange zuständig ist. Haftet dann nur der Finanzvorstand oder nach wie vor alle?
Hat ein Verein mehrere vertretungsberechtigte Vorstände, so trifft jeden von ihnen die Pflicht zur Geschäftsführung im Ganzen, d.h. dass grundsätzlich jeder von ihnen auch alle steuerlichen Pflichten des Vereins zu erfüllen hat (Grundsatz der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters). Daher sind alle gesetzlichen Vertreter eines Vereins gleichermaßen verpflichtet, unabhängig davon, in welchem Umfang diese für den Verein tätig werden und ob sie für ihre Vorstandstätigkeit ein Entgelt beziehen.
Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so können diese im Innenverhältnis untereinander bestimmen, wer die steuerlichen Pflichten erfüllen soll. Damit lässt sich die Haftung der nicht zuständigen Vorstandsmitglieder grundsätzlich nicht ausschließen, aber ggf. begrenzen. Damit die Ressortverteilung steuerlich anerkannt wird, ist eine vorweg getroffene, eindeutige und deshalb schriftliche Klarstellung erforderlich, welcher Vorstand für welchen Bereich zuständig ist, damit nicht im Haftungsfall jeder Vorstand auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist. Wenn eine solche Vereinbarung nicht anerkannt wird, gibt es keine Begrenzung der Verantwortlichkeit des nicht für die Steuern zuständigen Vorstands.

Aber auch eine Aufgabenverteilung, die vom Finanzamt anerkannt wird, ist kein Freifahrtschein für den nicht für die Steuer zuständigen Vorstand. Er darf dem für die Steuer zuständigen Vorstand nicht blind vertrauen. Er muss diesen in bestimmtem Mindestumfang überwachen (z.B. zumindest stichprobenartig überprüfen). Außerdem muss er tätig werden, wenn Anlass besteht, an der zuverlässigen Erfüllung der steuerlichen Pflichten durch das eigentlich zuständige Vorstandsmitglied zu zweifeln. Anlass wären z.B. Mahnungen oder Vollstreckungsandrohungen durch das Finanzamt. Dann muss er sich persönlich um die Erfüllung der laufenden steuerlichen Verpflichtungen des Vereins kümmern. Falls mehrere Vorstände haften, hat das Finanzamt ein Auswahlermessen, welchen Vorstand es in die Haftung nimmt. Es ist auch möglich, alle Vorstände als Gesamtschuldner in die Haftung zu nehmen.
Daher kann das Finanzamt sein Ermessen dahingehend ausüben, dass nur der Finanzvorstand in die Haftung genommen wird. Aber wenn z.B. wegen der Höhe der Haftungsschuld nicht gesichert ist, dass der Finanzvorstand die Haftungsschuld begleichen kann, kann das Finanzamt auch alle in die Haftung nehmen. Derartige Ermessensentscheidungen sind durch die Gerichte nur eingeschränkt überprüfbar.

Haftungsbescheid

Auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftung vorliegen, muss nicht automatisch ein Haftungsbescheid erlassen werden.
Es ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamts, ob es einen Haftungsbescheid erlässt. Wenn mehrere haften, kann das Finanzamt auch auswählen, ob es gegen einen oder mehrere einen Haftungsbescheid erlässt. Dabei ist es kein völlig freies Wahlrecht. Sinn und Zweck des Haftungsrechts müssen dabei vom Finanzamt beachtet werden.
In den meisten Haftungsfällen besteht für das Finanzamt überhaupt keine Veranlassung, einen Haftungsbescheid zu erlassen. Denn es muss zuerst gegen den eigentlichen Steuerschuldner, d.h. den Verein einen Steuerbescheid oder geänderten Steuerbescheid erlassen. Wenn der Verein diese Steuer zahlen kann, besteht für das Finanzamt überhaupt kein Grund, zusätzlich noch einen Haftungsbescheid gegen den Vorstand zu erlassen. Denn das Finanzamt kann die Steuer natürlich insgesamt nur einmal erhalten.

Das Finanzamt wird daher gegen den Vorstand nur dann einen Haftungsbescheid erlassen, wenn feststeht oder zumindest die Gefahr besteht, dass der Verein die Steuerschuld nicht begleichen kann. Dies trifft vor allem in folgenden Fällen zu:

Beispiel:
Einem gemeinnützigen Verein wird rückwirkend für mehrere Jahre die Gemeinnützigkeit entzogen. Dies führt zu erheblichen Steuernachzahlungen, die zur Insolvenz des Vereins führen. Das Finanzamt geht beim Verein dadurch leer aus. Es versucht daraufhin den Vorstand in Haftung zu nehmen und erlässt einen Haftungsbescheid.

Steuerliche Haftung bei Steuerhinterziehung

Der Vorstand haftet für die hinterzogenen Steuern und Hinterziehungszinsen, wenn er selbst eine Steuerhinterziehung begangen hat (§ 71 AO). Auch hier muss zuerst ein verbreiteter Irrtum ausgeräumt werden: Für eine Steuerhinterziehung ist es nicht Voraussetzung, dass man sich selbst bereichern möchte. Man kann auch zugunsten eines Dritten Steuerhinterziehung begehen.

Beispiel:
Wegen der chronisch schlechten Finanzsituation des Vereins entscheidet der Vorsitzende eines Vereins, das Maifest des Vereins „nicht über die Bücher laufen zu lassen“. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken sollen dem Verein ungeschmälert zu Gute kommen. Dadurch werden Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer hinterzogen. Nutznießer der Steuerhinterziehung ist der Verein. Der Vorsitzende ist nicht persönlich bereichert. Dennoch hat er eine Steuerhinterziehung begangen, die zur Haftung führt.

Auch Beihilfe zur Steuerhinterziehung löst die Haftung aus.
Beispiel:
A möchte die aus seiner Sicht viel zu hohe Einkommensteuerlast drücken. Er fragt seinen Stammtischkollegen B, der Vorsitzender eines gemeinnützigen Vereins ist, ob er ihm nicht ein paar Spendenquittungen zukommen lassen kann. B möchte seinen Freund nicht enttäuschen und stellt Gefälligkeits-Zuwendungsbestätigungen aus. Damit leistet er Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

Nur eine Steuerhinterziehung löst die Haftung aus. Eine leichtfertige Steuerverkürzung (= Ordnungswidrigkeit) reicht dazu nicht.

Neben der Haftungsschuld für die hinterzogenen Steuern und die Hinterziehungszinsen erwarten den Vorstand natürlich noch die normalen Strafen für Steuerhinterzieher. Auch für die Strafe spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass die Steuerhinterziehung zugunsten eines Dritten erfolgte. Auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berichtigung von Erklärungen gemäß § 153 AO kann eine Steuerhinterziehung sein. Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Wenn er die Berichtigung unterlässt, begeht er eine Steuerhinterziehung.

Die Pflicht besteht auch für einen Vorstand, der die falschen Steuererklärungen seines Vorgängers entdeckt.

Beispiel:
Der neugewählte Vorstand eines gemeinnützigen Vereins erkennt, dass unter dem früheren Vorstand steuerlich einiges im Argen lag. Die Lohnbuchhaltung war ein völliges Chaos und einige Trainer und Spieler wurden schwarz bezahlt. Es ist ersichtlich, dass die Lohnsteueranmeldungen falsch waren. Die Berichtigung der Lohnsteueranmeldungen wäre sehr aufwändig. Außerdem wäre mit einer deutlichen Steuernachzahlung und einigem Unfrieden im Verein zu rechnen. Der neue Vorstand will daher die alten Jahre ruhen lassen und unternimmt für die Vorjahre nichts. Durch die unterlassene Berichtigung begeht der neue Vorstand eine Steuerhinterziehung.

Die Haftung bei Steuerhinterziehung kann im Verein alle treffen, die eine Steuerhinterziehung begangen haben (z.B. Kassier, Abteilungsleiter, Buchhalter…). Für diese Haftung spielt es keine Rolle, ob man vertretungsberechtigter Vorstand ist oder nur ein normales Mitglied oder gar vereinsfremd ist.

Maßnahmen zur Verringerung des Haftungsrisikos
Es klingt banal, aber wenn der Vorstand seine Pflichten ordnungsgemäß erledigt, hat er kein Haftungsrisiko. Ohne Pflichtverletzung oder Steuerhinterziehung gibt es keine Haftung. Daneben empfiehlt sich Folgendes: Wenn der Vorstand seine Pflichten nicht erfüllen kann, z.B. weil er sich als 2. Vorstand gegen den pflichtwidrig handelnden 1. Vorstand nicht durchsetzen kann, ist die sofortige Niederlegung des Vorstandsamts zu empfehlen.

Es ist zu überlegen, ob ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beauftragt werden sollte.

Bei mehreren vertretungsberechtigten Vorständen lassen sich durch eine vorweg getroffene, eindeutige und deshalb schriftliche Klarstellung, welcher Vorstand für welchen Bereich zuständig ist, Verantwortlichkeiten zuordnen. Der Vorstand, der nicht für die Steuer zuständig ist, haftet grundsätzlich nicht. Er hat aber Überwachungspflichten und muss eingreifen, wenn Anhaltspunkte für Fehler des Finanzvorstands bestehen.
Bei Steuerhinterziehung nützt eine Selbstanzeige nichts. Eine Selbstanzeige beseitigt nur die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung. Dennoch bleibt es eine Steuerhinterziehung mit allen anderen Folgen. Daher können trotz Selbstanzeige Hinterziehungszinsen festgesetzt werden, es bleibt bei der 10-jährigen Festsetzungsverjährung und der (straffreie) Steuerhinterzieher haftet nach wie vor. Im übrigen kann die offengelegte Steuerhinterziehung den Verein die Gemeinnützigkeit kosten. Auch dagegen schützt die Selbstanzeige nicht.
Die Haftungsschuld ist eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Diese lässt sich nicht durch privatrechtliche Regelungen ausschließen. Beispielsweise lässt sich die steuerliche Haftung des Vorstands nicht durch eine Satzungsregelung ausschließen. Ebenso wenig nützt es dem Vorstand, wenn er auf der Mitgliederversammlung entlastet wurde.

Lohnsteuerhaftung bei bezahlten Sportlern/Trainern

Lohnsteueraußenprüfungen durch das Finanzamt bei Sportvereinen mit bezahlten Sportlern und Trainern führen sehr oft zu Steuernachforderungen. In diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln auch für Sportvereine von großer Bedeutung.

Bei Steueraußenprüfungen werden Lohnsteuernachforderungen von der Finanzverwaltung regelmäßig durch Lohnsteuerhaftungsbescheid gegenüber dem Arbeitgeber (z.B. Sportverein) geltend gemacht. Begleicht dieser aufgrund des Lohnsteuerhaftungsbescheides die Schuld, so kann er die auf den Arbeitnehmer entfallende Steuer im Innenverhältnis nach § 426 BGB oder nach § 670 BGB zurückfordern. Auch bezahlte Sportler zählen in diesem Fall zu den Arbeitnehmern.

Gegenüber bezahlten Sportlern und Trainern geschieht dies in der Praxis aber eher selten bzw. gar nicht. Das hat nach der rechtskräftigen Entscheidung des FG Köln für den Verein aber einen Haken. Sieht der Verein von der Durchsetzung dieses/seines Regressanspruches gegenüber dem Sportler bzw. Trainer ab, wendet er ihm nochmals Arbeitslohn zu, welcher wiederum der Lohnsteuer unterliegt.
(Finanzgericht Köln vom 21.02.2006 – 9 K 1197/03)