Ein Gitarrenlehrer an einer städtischen Musikschule ist in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig, denn der Gitarrenlehrer ist in die Arbeitsorganisation der Musikschule eingegliedert, in erheblichen Umfang vertraglichen Vorgaben unterworfen und durch Rahmenlehrpläne gebunden.
(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Juli 2016, Az. L 8 R 761/14)