Urteil LG Duisburg vom 6. Oktober 2014: KEINE HAFTUNG BEI NICHTANSETZUNG EINES ZWEITMARKTWERTS

Setzt ein Steuerberater im Rahmen einer Erbschaftsteuererklärung hinsichtlich der Beteiligung an einem geschlossenen vermögensverwaltenden Immobilienfonds nicht einen Zweitmarktwert an, liegt hierin keine haftungsrelevante Pflichtverletzung, wenn der Nachweis eines niedrigeren als den von der Fondsgesellschaft selbst ermittelten Werts nur durch ein Sachverständigengutachten (über das betreffende Objekt) hätte erbracht werden können
(LG Duisburg, Urteil vom 06.10.2014 – 2 O 45/12; rechtskräftig).
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