Urteil OLG Karlsruhe vom 6. Mai 2014: ZUR MEHRMALIGEN HINWEISPFLICHT EINES STEUERBERATERS

Ein Steuerberater muss seinen Auftraggeber unter bestimmten Umständen auch mehrmals auf steuerliche Risiken hinweisen. Im Streitfall hatte der Berater seinen Auftraggeber zunächst anlässlich einer Schenkung von Gesellschaftsanteilen beraten und ihn in diesem Zusammenhang auf die fünfjährige Behaltensfrist (§ 13 a Abs. 5 ErbStG) hingewiesen. Kurz vor Ablauf dieser Behaltensfrist veräußerte der Auftraggeber diese Gesellschaftsanteile, ohne dass der Steuerberater erneut auf die Behaltensfrist hingewiesen hatte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.05.2014 – 19 U 112/12, DStR 2015 S. 92).
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