Urteil Finanzgericht Niedersachsen vom 25. Februar 2016

Aufwendungen für ein Studium können als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie von einem Dritten aufgrund eines abgekürzten Vertrags- oder Zahlungswegs erbracht werden. Anders ist dies aber bei Zahlungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses, z.B. eines Mietvertrags.
(Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25.02.2016 – 1 K 169/15)
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