Urteil LG Mannheim vom 2. September 2014: HAFTUNG DES STEUERBERATERS BEI VERSÄUMTEM EINSPRUCH GEGEN STEUERBESCHEID

Versäumt der Steuerberater schuldhaft die rechtzeitige Einspruchserhebung gegen den Steuerbescheid, schuldet er seinem Mandanten Schadensersatz und hat diesen in finanzieller Hinsicht so zu stellen, wie er stünde, wenn der Einspruch fristgemäß eingelegt worden wäre. Bei der Berechnung der Schadenshöhe ist nicht entscheidend, was zwischen den Parteien beabsichtigt war, sondern welche steuerlich günstigste Möglichkeit dem Mandanten zur Verfügung gestanden hätte, wenn der Einspruch rechtzeitig erfolgt wäre
(LG Mannheim, Urteil vom 02.09.2014 – 1 O 113/13).
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