Der Leiter einer Tankstelle steht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und ist dann nicht selbstständig tätig, wenn er u.a. keinen maßgeblichen Einfluss auf die Verkaufspreise hat, kein eigenes Personal einstellt, keine laufenden betrieblichen Aufwendungen hat, kein eigenes Vermögen einsetzt, sondern lediglich seine reine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.

Eine GmbH betreibt zwei Tankstellen und betraute einen Tankstellenleiter mit der Leitung einer dieser Tankstellen. Er erhielt dafür einen pauschalen Stundensatz und hatte einen Gesellschaftsanteil von 20 %. Nach Aufdeckung von Manipulationen im Kassenabrechnungssystem wurden dem Tankstellenleiter sämtliche Tätigkeiten auf der Tankstelle untersagt und das (vermeintlich freie) Dienstverhältnis gekündigt. Im vorhergehenden Arbeitsgerichtsprozess ging das Arbeitsgericht ebenfalls von einem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aus. Nachdem auch die Bundesagentur für Arbeit den Existenzgründungszuschuss vom Tankstellenleiter zurückgefordert hatte, forderte die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Beschäftigungszeitraum nach. Dabei wurden die Beiträge zunächst geschätzt und im Gerichtsverfahren auf Basis der mitgeteilten Zahlungen an den Tankstellenleiter konkret berechnet.

Sozialgericht bejaht Scheinselbstständigkeit

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage der GmbH mit Urteil vom 8. März 2016 ab, da sie von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis des Tankstellenleiters ausging und die Beitragshöhe nach der konkreten Berechnung nicht mehr zu beanstanden war. Die Beitragsnachforderung war vorliegend auch nicht verjährt, da die Klägerin zumindest seit der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht bzw. seit dem Vorliegen der schriftlichen Gründe des Urteils des Arbeitsgerichts vom 18. Oktober 2007 die Möglichkeit einer Beitragspflicht erkannt und die Vorenthaltung der Beiträge wenigstens billigend in Kauf genommen hat. Daher galt vorliegend die dreißigjährige Verjährungsfrist.
(Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 8. März 2016, Az. S 8 KR 4005/14)