Urteil VG Berlin vom 20. November 2014: TÄTIGKEIT ALS WIRTSCHAFTSPRÜFER UND VERWALTUNGSRATSVORSITZENDER EINER SCHWEIZER AG

Die Übernahme der Funktion des Vorsitzenden des Verwaltungsrats einer Schweizer Aktiengesellschaft stellt eine mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbare gewerbliche Tätigkeit im Sinn des § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO dar. Nach den einschlägigen Vorschriften des Schweizer Aktienrechts ist die Tätigkeit des Vorsitzenden des Verwaltungsrats weder mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden nach deutschen Aktienrecht noch mit der Stellung als Gesellschafter einer GmbH vergleichbar
(VG Berlin, Urteil vom 20.11.2014 – 22 K 67.14).
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