Urteil OLG Saarbrücken vom 27. Mai 2015: STRAFBARES VORENTHALTEN VON ARBEITGEBERANTEILEN ZUR SOZIALVERSICHERUNG

Mit § 266a Abs. 2 StGB wird zusätzlich auch das Vorenthalten von fälligen Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 23 Abs. 1 SGB IV) gegenüber der Einzugsstelle durch den Arbeitgeber bzw. eine diesem gleichgestellte Person unter Strafe gestellt, und zwar unabhängig davon, ob ein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Insofern ist der Straftatbestand des § 266a Abs. 2 StGB aber, auch wenn dort in Nr. 1 und Nr. 2 betrugsähnlich ausgestaltet und an den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) angelehnt ist, als Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB) anzusehen und rechtfertigt eine entsprechende zivilrechtliche Inanspruchnahme des Unternehmensverantwortlichen auch hinsichtlich dieses Beitragsanteils (vgl. zum Schutzgesetzcharakter des § 266a Abs. 1 StGB hinsichtlich des Nichtabführens der Arbeitnehmeranteile BGH-Urteil vom 16.02.2012 - IX ZR 218/10; BGH-Urteil vom 18.04.2005 - II ZR 61/03.
(OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.05.2015 - 1 U 89/14)