Die Aufwendungen für Küche, Bad und Flur können auch dann nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Zu diesem Ergebnis kommt der BFH in einem aktuellen Urteil.

Der BFH hat entschieden, dass bei einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmer Aufwendungen für Nebenräume, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig sind.

Die Klägerin erzielt als selbstständige Lebensberaterin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie übt ihre Tätigkeit ausschließlich in einem Zimmer ihrer Mietwohnung aus. In diesem berät sie nach eigener Angabe Kunden telefonisch, trifft Arbeitsvorbereitungen, sichtet Fachliteratur und führt Berechnungen im Rahmen astrologischer Faktoren durch. Die Aufwendungen für dieses Zimmer ist nach Maßgabe des Flächenanteils des Arbeitszimmers an der gesamten Wohnung als Betriebsausgaben durch das Finanzamt berücksichtigt worden. Die Klägerin machte darüber hinaus die hälftigen Kosten für die Küche, das Bad und den Flur geltend. Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, dass es sich bei diesen Nebenräumen nicht um ein Arbeitszimmer handelt. Im Übrigen mangelt es für den anteiligen Abzug an einem verlässlichen Aufteilungsmaßstab.

Das von der Klägerin eingeleitete Revisionsverfahren ruhte zunächst wegen des beim Großen Senat des BFH anhängigen Verfahrens GrS 1/14. Der BFH hat zwischenzeitlich über dieses Verfahren entschieden (BFH-Urteil vom 27.07.2015 GrS 1/14, sog. Arbeitsecken-Entscheidung). Damit konnte das Verfahren im Streitfall fortgesetzt werden.

Der BFH lehnt die Berücksichtigung der anteiligen Kosten für Küche, Bad und Flur ab, da die Klägerin diese Räume auch zu einem nicht unerheblichen Teil privat nutzt. Das gilt unabhängig davon, ob diese Räume als unselbständige Nebenräume der Wohnung oder von Anfang an für sich zu betrachten sind. In beiden Fällen mangelt es an der Voraussetzung (nahezu) ausschließlicher betrieblicher Nutzung. Ob der Nutzungsvoraussetzung genügt ist, ist für jeden abgeschlossenen Raum individuell zu entscheiden. Das hat der Große Senat in seinem Beschluss zur Arbeitsecke klargestellt. Ein abgeschlossener Raum ist danach die maßgebliche Einheit, deren Nutzungsverhältnisse zu beurteilen sind.

Die Klägerin wäre bei einer Einbeziehung der Nebenräume in die (einheitliche) Betrachtung sogar schlechter gestellt. Wenn das Arbeitszimmer mit den Nebenräumen als einheitlicher Raumkomplex angesehen werden würde, dann wäre die nicht unerhebliche private Mitnutzung der Nebenräume für den gesamten Raumkomplex schädlich. Das Arbeitszimmer würde dadurch "infiziert". Der Betriebsausgabenabzug würde dann auch für das eigentliche Arbeitszimmer entfallen. Der BFH ließ daher offen, inwieweit die Nutzung dieser Nebenräume neben einem häuslichen Arbeitszimmer überhaupt einen ausreichenden betrieblichen oder beruflichen Bezug haben kann, ob nicht vielmehr das Aufsuchen der Küche zur Mittags- oder Kaffeepause den Zusammenhang zur betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit unterbricht und stets als privat zu beurteilen ist.
(BFH-Urteil vom 17.02.2016 X R 26/13, veröffentlicht am 15.06.2016)